Sonntag, 7. Juli 2013

Erste Strafanzeige gegen Pfizer




Nach dem Tod meiner Frau im April 2005 hatte ich aus dem Internet erfahren, dass die amerikanische Aufsichtsbehörde FDA schon im Herbst 2004 alle Pharmaunternehmen in den U.S.A. dazu verpflichtet hatte, künftig auf das erhöhte Suizidrisiko der SSRI- Antidepressiva in einer "Black-Box" auf der Verpackung hinzuweisen. Dem war eine Untersuchung des Suizidrisikos bei Kindern und Jugendlichen vorausgegangen, deren Ergebnisse im Februar 2004 vorlagen. Demnach wurde im Vergleich zu Placebos ein doppelt so hohes Suizidrisiko festgestellt.
Auch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hatte schon im Herbst 2004 auf einen Zusammenhang zwischen suizidalem Verhalten und Einnahme von SSRI-Antidepressiva hingewiesen.
Doch die Pharmaunternehmen sahen sich in Deutschland und Europa nicht veranlasst, aus eigener Verantwortung die Sicherheitshinweise in der Packungsbeilage und Fachinformation zu ändern, obgleich sie nach dem Arzneimittelgesetz hierzu verpflichtet gewesen wären. 
Hätte Pfizer dies gemacht, wäre sehr wahrscheinlich der Suizid meiner Frau vermeidbar gewesen.

Im März 2006 hatte ich daher über meine Anwältin Strafanzeige gegen die Geschäftsleitung der Pfizer Pharma GmbH eingereicht wegen fahrlässiger Tötung nach dem Strafgesetzbuch und wegen Verstoßes gegen die Kennzeichnungs- und Meldepflichten nach dem Arzneimittelgesetz.
Doch von der Staatsanwaltschaft wurde von der Einleitung der Ermittlungen gegen Pfizer abgesehen, obwohl die Unterlagen in der Anzeige zumindest einen Anfangsverdacht belegt haben. Auch die Beschwerde und ein gerichtlicher Antrag auf Erhebung der Anklage waren erfolglos.
Die Argumente der Staatsanwaltschaft waren derart unhaltbar, dass sie einer juristischen Auseinandersetzung  vor Gericht nicht standgehalten hätten. So wurde gesagt, dass dem pharmazeutischen Unternehmen schon deswegen keine Schuld trifft und nicht für den Suizid meiner Frau verantwortlich gemacht werden kann, da sie ja in ärtzlicher Behandlung gewesen wäre und durch das "Darzwischentreten eines Dritten" die Kausalkette zum pharmazeutischen Unternehmen unterbrochen gewesen wäre. Nach dieser Argumentation könnte kein pharmazeutisches Unternehmen für Schädigungen durch verschreibungspflichtige Medikamente haftbar oder strafrechtlich belangt werden, da die ja eine ärztliche Behandlung voraussetzen. Mein Gegenargument, dass ja die Ärztin meine Frau aufgrund der fehlenden Information zum erhöhten Suizidrisiko von Zoloft in der Fachinformation  nicht vor dem erhöhten Risiko hätte warnen können, da auch ihr diese Information vorenthalten wurde, wurde nicht gelten gelassen.
Weiter hatte die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass in der Anzeige nicht sicher nachgewiesen wurde, dass meine Frau das Medikament nicht eingenommen hätte, hätte sie von dem erhöhten Suizidrisiko gewusst. Auch war - angeblich- der wissenschaftliche Erkenntnisstand zu jener Zeit noch nicht so weit, dass eine Verpflichtung für das Unternehmen bestanden hätte, auf ein erhöhtes Suizidrisiko bei erwachsenen Patienten hinweisen zu müssen. Hierauf hatte ich in meiner Beschwerde geantwortet, dass ja zumindest der Erkenntnisstand damals zum Risiko bei Kindern und Jugendlichen schon so weit war, dass die amerikanische Aufsichtsbehörde FDA Warnhinweise vorgeschrieben hatte. Warum ist dies nicht damals auch in Deutschland geschehen, hatte ich gefragt.

Doch alle meine Einwände und Erklärungen halfen nichts, denn offenbar wollte die Staatsanwaltschaft, aus welchen Gründen auch immer, keine Ermittlungen gegen Pfizer einleiten. Vielleicht wollte man sich nicht mit einem multinationalen Konzern anlegen und die Pharmalobby verärgern, denn dies wäre dann unvermeidlich gewesen.

Als dann im August 2007 auch mein Antrag auf gerichtliche Erhebung der Anklage -angeblich aufgrund formaler Mängel- nach einem Jahr als unzulässig verworfen wurde, war der Rechtsweg wegen der Anzeige auf fahrlässige Tötung vorerst beendet, wie die Staatsanwaltschaft in der Akte notierte.

Jetzt begann der zweite Teil der Odysse. Denn der Hauptpunkt meiner Anzeige betraf den Verstoß gegen die Melde- und Kennzeichungspflichten nach dem Arzneimittelgesetz, wogegen Pfizer meiner Ansicht nach verstoßen hatte. Doch hierfür fühlte sich die Staatsanwaltschaft nicht zuständig, da dies nur eine Ordnungswidrigkeit ist - so wie Falschparken- und hierfür sind die Behörden zuständig.
Also wurden die Akten der Strafanzeige Anfang September 2007  an das Regierungspräsidium Karlsruhe weiter gereicht zur Überprüfung eines möglichen Ordnungswidrigkeitsverstoßes nach dem Arzneimittelgesetz wegen Verstoßes gegen die Kennzeichungs- und Meldepflichten.
Von dort wanderten die Akten an das für Arzneimittelfragen zuständige Regierungspräsidium Tübingen. Doch die konnten keine Verstöße feststellen, für deren Verfolgung sie zuständig gewesen wären und teilten dies der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2008 mit. Denn für Verstöße gegen die Kennzeichungs- und Meldepflichten nach dem Arzneimittelgesetz wären nicht sie sondern die Aufsichtsbehörde, also das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), in Bonn zuständig. Das Regierungspräsidium Tübingen schickte daher die Akten zur eigenen Entlastung wieder zurück an die Staatsanwaltschaft und überlies es nun ihr, wegen der Überprüfung möglicher Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Meldepflichten das BfArM einzuschalten.

Dies jedoch ist nicht geschehen, wie mir Herr Prof. Schwerdtfeger, der Leiter des BfArMs, mehrfach versichert hat.  Die Aufsichtsbehörde ist demnach zu dieser Zeit nicht offiziell von der Staatsanwaltschaft über meine Anzeige informiert oder mit hinzugezogen worden. Dies zeigt auch die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft. Denn hierin findet sich keine Korrespondenz mit dem BfArM. Doch warum ist dies nicht geschehen? Warum wurde das BfArM nicht schon frühzeitig mit hinzugezogen, da die Anzeige doch offenbar Sachverhalte betraf, die die Zuständigkeit des BfArM betrafen? Die Staatsanwaltschaft wäre hierzu verpflichtet gewesen, denn die Verstöße waren noch nicht verjährt. Die Antwort hierzu steht immer noch aus.